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   FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04 B   

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FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04 B (https://dejure.org/2008,26636)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2008 - 2 K 5017/04 B (https://dejure.org/2008,26636)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. August 2008 - 2 K 5017/04 B (https://dejure.org/2008,26636)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften; Nachweispflichten eines Bargeschäfte tätigenden Bauunternehmers bei Strohmanngeschäften; Beweislastminderung wegen überlangen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften - Nachweispflichten eines Bargeschäfte tätigenden Bauunternehmers bei Strohmanngeschäften - Beweislastminderung wegen überlangen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen aber grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss BStBl II 2004, 622, m.w.N.; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233 ).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01 BStBl II 2004, 622).

    Tritt deshalb jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. z.B. BFH vom 31.1.2004 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139 ).

    Unbeachtlich ist ein "vorgeschobenes" Strohmanngeschäft - zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der AO ) - allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen (vgl. z.B. BFH vom 31.1.2004 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235 ).

    Das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Falles für den Leistungsempfänger erkennbar kein Eigengeschäft des "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208 ; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149 , m.w.N.).

    Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, wobei zur Klärung der streitigen Sachverhaltsfrage alle zu Gebote stehenden Beweismittel zu berücksichtigen und zu würdigen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149 ; BFH-Beschluss in BFHE 198, 208 ).

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 4.9.2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149 ; vom 16. August 2001, V R 67/00 BFH/NV 2002, 223 ; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553 ; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85 ).

    Das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Falles für den Leistungsempfänger erkennbar kein Eigengeschäft des "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208 ; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149 , m.w.N.).

    Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, wobei zur Klärung der streitigen Sachverhaltsfrage alle zu Gebote stehenden Beweismittel zu berücksichtigen und zu würdigen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149 ; BFH-Beschluss in BFHE 198, 208 ).

  • BFH, 16.08.2001 - V R 67/00

    Umsatzsteuer - GbR - Subunternehmer - Gutschrift - Arbeitnehmer - Abrechnung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 4.9.2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149 ; vom 16. August 2001, V R 67/00 BFH/NV 2002, 223 ; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553 ; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85 ).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Demzufolge ist es seine Sache, die entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789 ; vom 15. Februar 1989 X R 16/86 BStBl II 1989, 462 , unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung ).
  • BFH, 12.12.2001 - V B 81/00

    GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 4.9.2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149 ; vom 16. August 2001, V R 67/00 BFH/NV 2002, 223 ; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553 ; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85 ).
  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn umfangreiche Leistungen oder hochwertige Gegenstände bar abgewickelt werden (vgl. BFH Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03; BFH/NV 2005, 255 ).
  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 4.9.2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149 ; vom 16. August 2001, V R 67/00 BFH/NV 2002, 223 ; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553 ; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85 ).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99

    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Demzufolge ist es seine Sache, die entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789 ; vom 15. Februar 1989 X R 16/86 BStBl II 1989, 462 , unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung ).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, müssen zwar nach der Rechtsprechung des Europäischengerichtshofs - EuGH - auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. Urteil des EuGH vom 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, HFR 2006 S. 939, Randnr. 50).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
    Tritt deshalb jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. z.B. BFH vom 31.1.2004 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139 ).
  • BFH, 17.10.2003 - V B 111/02

    Leistender Unternehmer, Bestimmung

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

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